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Grundlage für
den Vermittlungsgutschein
Lt. SGB III –
Arbeitsförderung – hat jeder Arbeitnehmer, der Anspruch auf
Arbeitslosengeld hat, nach 8-wöchiger Arbeitslosigkeit Anspruch auf
einen Vermittlungsgutschein.
Entgegen anders lautenden Meldungen können auch Alg II-Empfänger einen
Vermittlungsgutschein erhalten. Allerdings hat dieser Personenkreis
keinen Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein. Es entscheidet der
jeweilige Fallmanager.
Der Vermittlungsgutschein ist drei Monate gültig und Sie können damit
einen Privatvermittler Ihrer Wahl einschalten. Wenn der Gutschein
abgelaufen ist und Sie noch nicht vermittelt worden sind, können Sie
einen neuen Gutschein beantragen.
Bei erfolgreicher Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges
Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Std. wöchentlich, das von
vornherein länger als drei Monate andauert, erhält der Privatvermittler
einen Abschlag von 1.000 EUR.
Die Restzahlung erfolgt nach einer Beschäftigungsdauer von mindestens
sechs Monaten Dauer.
Bei Vorlage eines gültigen Vermittlungsgutscheines entstehen Ihnen
keine Kosten.
Näheres dazu: Information der Bundesagentur für Arbeit zum
Vermittlungsgutschein
ohne
Vermittlungsgutschein
Für Bewerber, die keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein
haben, gelten gesonderte Vereinbarungen, die Sie bitte individuell mit
Ihrem Privaten Arbeitsvermittler absprechen. Wir bieten Lösungen zu
fairen Preisen.
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